§ 4 Befähigungsnachweis Vermögensberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
  1. 2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
  1. 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
  1. 4. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
  2. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
  1. 5. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006622

Dokumentnummer

NOR12072047

alte Dokumentnummer

N51978160130

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