Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
- oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 5. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Gesetzesnummer
10006622
Dokumentnummer
NOR12072047
alte Dokumentnummer
N51978160130
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