§ 4 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 4.

(1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Funktionen und Organisation von Speditions- und Verkehrsunternehmen,
  2. 2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,
  3. 3. speditionelles Rechnungswesen inklusive Zahlungsverkehr und Kreditwesen,
  4. 4. Verkehrsgeographie,
  5. 5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,
  6. 6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen,
  7. 7. Arbeitshygiene, Arbeitnehmerschutzrecht und Unfallverhütung,
  8. 8. Zollrecht und Zollverfahrensrecht,
  9. 9. Arbeitsvertragsrecht und Kollektivvertragsrecht einschließlich Betriebsverfassungsrecht,
  10. 10. einschlägige Bestimmungen des Gewerberechts, des Handelsrechts und des Bürgerlichen Rechts,
  11. 11. Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen, straßenverkehrs-, eisenbahn-, schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche Vorschriften,
  12. 12. Internationale Abkommen auf dem Gebiet des Güterverkehrs (CIM, CMR, ADR, AETR) und
  13. 13. speditionsrelevante EU-Rechtsvorschriften.

(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Speditionsunternehmen, Speditionsversicherungswesen, Transportversicherungswesen

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086473

alte Dokumentnummer

N5199547085J

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