Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
- 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Landwirtschaft oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie einer inländischen Universität und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
- 3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung der Gehilfenprüfung für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei oder
- 4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei und den erfolgreichen Besuch des höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen, Weich- und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens 1 100 zu betragen hat,
- nachweist.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei verringert sich um zweieinhalb Jahre, wenn der erfolgreiche Besuch des höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen, Weich- und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens 1 100 zu betragen hat, durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006539
Dokumentnummer
NOR12071520
alte Dokumentnummer
N5197711135Q
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