§ 4 Befähigungsnachweis Molkereien, Käsereien

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

  1. 1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Landwirtschaft oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie einer inländischen Universität und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei oder
  2. 2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung der Gehilfenprüfung für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei oder
  4. 4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei und den erfolgreichen Besuch des höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen, Weich- und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens 1 100 zu betragen hat,
  1. nachweist.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei verringert sich um zweieinhalb Jahre, wenn der erfolgreiche Besuch des höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen, Weich- und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens 1 100 zu betragen hat, durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006539

Dokumentnummer

NOR12071520

alte Dokumentnummer

N5197711135Q

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