§ 4 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Prüfung

§ 4.

(1) Die Prüfung besteht aus

  1. 1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 5,
  2. 2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 6 und
  3. 3. dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 7.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082769

alte Dokumentnummer

N5199435200J

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