§ 4 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Mündlicher Prüfungsteil

§ 4.

(1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Werbeagentur erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. beruflich-fachliche Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 und
  2. 2. beratungsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten (insbesondere Rhetorik, Argumentation, Präsentationstechnik und -aufbau, Fragen- und Einwandbehandlung und Überzeugungsfähigkeit).

(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Präsentationsaufbau, Fragenbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084845

alte Dokumentnummer

N5199526402L

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