Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
- 1. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006617
Dokumentnummer
NOR12071994
alte Dokumentnummer
N51978159210
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