§ 4 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung

§ 4.

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 10 Abs. 2 BBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115640

alte Dokumentnummer

N6199851886L

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