Amtsärztliche Untersuchung.
§ 4.
(1) Bei der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchung ist jedenfalls auf das Freisein von akuten und chronischen Infektions-Krankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten. Erforderlichenfalls ist auch eine Röntgenuntersuchung der Lungen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Das amtsärztliche Zeugnis darf erst ausgestellt werden, wenn aus dem vorliegenden Gutachten einer staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt oder einer zur Vornahme solcher Untersuchungen autorisierten anderen Anstalt festgestellt ist, daß der Untersuchte Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Bauchtyphus nicht ausscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129693
alte Dokumentnummer
N8194537786L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)