Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
§ 4.
Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Schlagworte
Resolutivbedingung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023175
alte Dokumentnummer
N2191210058S
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