§ 4 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten

§ 4.

(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 ist und die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

(2) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bauprodukten gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bauprodukte oder Kategorien von Bauprodukten bestimmen, deren Einfuhr aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR nur zulässig ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr nachgewiesen wird, daß das Bauprodukt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfüllt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle (§ 8) die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158182

alte Dokumentnummer

N9199762348J

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