§ 4 BauKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4

(1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 154/2006)

(2) Der Planungskoordinator hat

  1. 1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
  2. 2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  3. 3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
  4. 4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,
  5. 5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

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