§ 4 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 4.

Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. In bakteriologischer Hinsicht:
  1. a) Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 300 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibeckenbädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 500 in 1 ml,
  2. b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein.
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf nicht mehr als 3 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des Füllwassers liegen,
  2. b) der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen,
  3. c) die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß in allen Beckenteilen
  1. aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 0,3 mg/l und
  2. bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 0,5 mg/l betragen und darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibeckenbädern 2 mg/l nicht überschreiten,
  1. d) die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor darf
  1. aa) im pH-Bereich bis 7,6 höchstens 0,3 mg/l und
  2. bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 höchstens 0,5 mg/l betragen,
  1. e) die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,01 mg/l betragen,
  2. f) das Redoxpotential muß, gemessen in der Beckenablaufleitung,
  1. aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 650 mV,
  2. bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 680 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
  1. g) der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen,
  2. h) das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen 0,02 mg/l nicht überschreiten,
  3. i) der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen.

Schlagworte

Solewasser

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132686

alte Dokumentnummer

N8197840470L

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