§ 4.
Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. In bakteriologischer Hinsicht:
- a) Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22 ºC höchstens 300 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibeckenbädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 500 in 1 ml,
- b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein.
- 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
- a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf nicht mehr als 3 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des Füllwassers liegen,
- b) der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen,
- c) die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß in allen Beckenteilen
- aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 0,3 mg/l und
- bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 0,5 mg/l betragen und darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibeckenbädern 2 mg/l nicht überschreiten,
- d) die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor darf
- aa) im pH-Bereich bis 7,6 höchstens 0,3 mg/l und
- bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 höchstens 0,5 mg/l betragen,
- e) die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,01 mg/l betragen,
- f) das Redoxpotential muß, gemessen in der Beckenablaufleitung,
- aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 650 mV,
- bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 680 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
- g) der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen,
- h) das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen 0,02 mg/l nicht überschreiten,
- i) der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen.
Schlagworte
Solewasser
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132686
alte Dokumentnummer
N8197840470L
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