§ 4 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Rehabilitierung.

§ 4.

(1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder seither bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, können auf Ansuchen von ihrer obersten Personaldienststelle im Einvernehmen mit der Staatskanzlei wieder in den Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete jedoch, die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die öffentlichen Angestellten, oder auf Grund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, oder auf Grund eines aus politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses aus dem Dienststand ausgeschieden wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen; ausgenommen hievon sind Bedienstete, die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden nationalsozialistisch betätigt haben.

(2) Wenn Bedienstete, auf die Abs. Anwendung findet, nicht in einem der neu gebildeten Personalstände Aufnahme finden, sind sie nach den Bestimmungen des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Empfänger von Ruhegenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, denen aus den in Abs. genannten Gründen die Bezüge eingestellt worden sind, erhalten vom 1. Mai 1945 an jenen Ruhegenuß, der ihnen nach § 10 zusteht. Kürzungen nach § 4 der im Abs. erwähnten Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums und sonstige Maßregelungen entfallen.

(4) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(5) In Fällen, in denen Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft in der Zeit vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen in ihrer Laufbahn anderweitig geschädigt worden sind, ist nach Möglichkeit derart abzuhelfen, daß die Schädigung nicht weiter fortbesteht.

(6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener Bezüge steht nach diesem Gesetz nicht zu.

(7) Die Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, in der am 27. April 1945 geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

politisch Verfolgte, Versetzung in den Ruhestand, BGBl. I Nr. 52/1934, GBlÖ Nr. 160/1938

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092738

alte Dokumentnummer

N61945100270

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