zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019
Begriffsdefinitionen
§ 4.
In Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- 1. „Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- 2. „junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- 3. „Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
- 4. „werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
- 5. „mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
- 6. „nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149639
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