§ 4 AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2002

Geschäftsführung

§ 4.

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40034374

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