§ 4 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Einladung zur Prüfung

§ 4.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er nach Festlegung des Prüfungstermins umgehend, spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
  3. 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110308

alte Dokumentnummer

N6199546964J

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