Einladung zur Prüfung
§ 4.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er nach Festlegung des Prüfungstermins umgehend, spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
- 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008957
Dokumentnummer
NOR12110308
alte Dokumentnummer
N6199546964J
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