§ 4 AusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Auslagerung an nicht behördlich beaufsichtigte Dienstleister

§ 4.

(1) Liegt die in § 2 Z 2 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen nicht behördlichen Regulierungsregime unterliegt.

(2) Ein gleichwertiges nicht behördliches Regulierungsregime umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.

(3) Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des nicht behördlichen Regulierungsregimes notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005437

Dokumentnummer

NOR40090705

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