§ 4 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

§ 4.

(1) Die Personalkreditvermittler verhalten sich in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
  2. 2. anvertraute Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;
  3. 3. unerlaubte Titel führen oder es unterlassen, unmißverständlich auf den Gegenstand ihres Gewerbes hinzuweisen;
  4. 4. mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Vermittlung von Personalkrediten betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen könnten, daß diese Personen das Gewerbe der Personalkreditvermittlung ohne entsprechende Konzession, ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, Bankgeschäfte ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder die Winkelschreiberei ausüben;
  5. 5. einem Kreditwerber, mit dem sie wegen der Vermittlung eines Kredites in Verbindung stehen, den Kauf einer Ware anbieten, eine Ware verkaufen, die Erbringung einer Dienstleistung anbieten, eine Dienstleistung erbringen oder eine andere Vermittlung als die Vermittlung eines Geldkredites – wie die Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers oder eines Bürgen – anbieten oder für einen Kreditwerber eine solche Vermittlung durchführen, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegen;
  6. 6. die Einziehung fälliger Forderungen für Kredite übernehmen, die sie selbst oder ein anderer, auf dessen in- oder ausländischen Geschäftsbetrieb ihnen ein maßgebender Einfluß zusteht oder an dessen in- oder ausländischen Unternehmen sie beteiligt sind, vermittelt haben, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt;
  7. 7. ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955, i. d. F. des Gesetzes vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1047, und der Verordnung vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I S. 211, Geschäfte von Kreditinstituten im Sinne des § 1 des genannten Gesetzes betreiben, insbesondere selbst – wenn auch auf Rechnung eines Auftraggebers – Kredite einräumen oder zwar im Namen eines Auftraggebers Kredite einräumen, jedoch aus dem vermittelten Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden;
  8. 8. bei dem Anbieten oder der Durchführung der Vermittlung von Personalkrediten die §§ 5 bis 8 nicht beachten.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Vermittlung von Krediten betreffenden Inseraten von Personalkreditvermittlern in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 Z. 3 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Personalkreditvermittlern stammen.

(3) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z. 5 liegt nicht vor, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, eine andere gewerbliche Tätigkeit des Personalkreditvermittlers als die Vermittlung eines Kredites (z. B. eine Handelstätigkeit) in Anspruch zu nehmen.

(4) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z. 5 liegt nicht vor, wenn dem Kreditwerber eine kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers angeboten oder für den Kreditwerber die kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers durchgeführt wird.

Schlagworte

Standesrecht, inländischer Geschäftsbetrieb, inländisches Unternehmen

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071748

alte Dokumentnummer

N51977157100

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