§ 4.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Gesetzesnummer
20009822
Dokumentnummer
NOR40191485
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)