§ 4.
(1) Bei jenen Zentralstellen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, sind für jeden einzelnen Fall Kommissionen einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche, insbesondere die gemäß § 3 Abs. 1 darin anzuführenden Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen haben.
(2) Die Kommissionen haben nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der obersten Dienstbehörde ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zu erstatten.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der Dienstbeurteilung und des Dienstranges festzustellen.
Schlagworte
Ausschreibungskommission, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10008320
Dokumentnummer
NOR12096841
alte Dokumentnummer
N61974107580
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