Inhalt des Antrags
§ 4
(1) Der Antrag hat die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar mindestens
- 1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
- 2. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, auch Anschriften während der letzten fünf Jahre; ist die Anschrift nicht bekannt, alle verfügbaren Hinweise zu deren Ausforschung;
- 3. Angaben über den Unterhaltsanspruch: Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, zB über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und, soweit möglich, des Anspruchsgegners, ferner Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.
(2) Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen samt den entsprechenden Personenstandsurkunden anzuschließen. Der Anspruchswerber hat die Richtigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags ist Rechnung zu tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen.
(3) Der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen sind mit beglaubigten Übersetzungen in die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des zu ersuchenden Staates zu versehen.
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