§ 4 Ausgleichsabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

§ 4.

(1) Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte (§ 2 Abs. 4) gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen für das einen Monat vor den im § 2 Abs. 6 genannten Festsetzungsterminen jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr:

  1. a) für Getreidemehl die Notierungen für Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl an der Londoner Börse:
  2. b) für Zucker, Melasse und Stärke die nach den Bestimmungen des Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelten Frei-Grenze-Preise;
  3. c) für andere landwirtschaftliche Vorprokukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf überschußmärkten wiedergeben. Dies gilt auch für die in lit. a und b angeführten landwirtschaftlichen Vorprodukte, sofern die Notierungen nach lit. a fehlen oder die Notierungen und Frei-Grenze-Preise nach lit. a und b nicht die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben.

(2) Führt die Anwendung der Auslandspreise nach Abs. 1 zu einem beweglichen Teilbetrag, der nicht bewirkt, daß die Preisunterschiede (§ 2 Abs. 4) so ausgeglichen werden, daß erhebliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, so sind an Stelle der Auslandspreise nach Abs. 1 jene Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen heranzuziehen, die kein Fortbestehen der Wettbewerbsverzerrung erwarten lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 maßgeblichen Preise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

(4) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 621/1987

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1980

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004015

Dokumentnummer

NOR12044772

alte Dokumentnummer

N3196719330R

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