§ 4 Ausgangsstoffverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 4.

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß § 10 Abs. 1 des ChemG 1996 festgelegt.

(3) Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20009097

Dokumentnummer

NOR40169339

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)