§ 4 AusbV-VT

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Ausbildungsinhalte und Stundenanzahl

§ 4.

(1) Die Ausbildungsmodule sowie die näheren Ausbildungsinhalte und die Mindestunterrichtseinheiten ergeben sich aus der Anlage, Teil I.

(2) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden (§ 2 Abs. 4 PStSG), wenn sie die Ausbildungen nach der Anlage, Teil I und Teil II absolviert haben.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182435

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