Ausbildungsinhalte und Stundenanzahl
§ 4.
(1) Die Ausbildungsmodule sowie die näheren Ausbildungsinhalte und die Mindestunterrichtseinheiten ergeben sich aus der Anlage, Teil I.
(2) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden (§ 2 Abs. 4 PStSG), wenn sie die Ausbildungen nach der Anlage, Teil I und Teil II absolviert haben.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20009575
Dokumentnummer
NOR40182435
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