§ 4 Ausbildungsversuch für mehrere Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 4.

Auf Lehrverträge, die zur Erlernung von mehreren Lehrberufen im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind die Regelungen über Lehrzeitanrechnungen auf Grund einer allfälligen Verwandtschaft der beiden Lehrberufe untereinander sowie die Bestimmung des § 5 Abs. 7 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007833

Dokumentnummer

NOR12088124

alte Dokumentnummer

N5199658375J

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