§ 4.
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung von mehreren Lehrberufen im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind die Regelungen über Lehrzeitanrechnungen auf Grund einer allfälligen Verwandtschaft der beiden Lehrberufe untereinander sowie die Bestimmung des § 5 Abs. 7 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007833
Dokumentnummer
NOR12088124
alte Dokumentnummer
N5199658375J
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