§ 4 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Ausbildungslehrgang

§ 4.

(1) Im Ausbildungslehrgang für den Studentenberatungsdienst sind folgende Gegenstände zu behandeln:

  1. 1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaus,
  2. 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
  3. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums,
  4. 4. Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,
  5. 5. Theoretische Grundlagen psychologischer Arbeit mit Studierenden,
  6. 6. Theoretische Grundlagen psychotherapeutischer Arbeit mit Studierenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Schulung und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände können auch in zeitlich und örtlich getrennten Ausbildungsteilen angeboten werden.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106892

alte Dokumentnummer

N6199317365L

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