Ausbildungslehrgang
§ 4.
(1) Im Ausbildungslehrgang für den Studentenberatungsdienst sind folgende Gegenstände zu behandeln:
- 1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaus,
- 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
- 3. Rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums,
- 4. Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,
- 5. Theoretische Grundlagen psychologischer Arbeit mit Studierenden,
- 6. Theoretische Grundlagen psychotherapeutischer Arbeit mit Studierenden.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Schulung und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.
(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände können auch in zeitlich und örtlich getrennten Ausbildungsteilen angeboten werden.
Schlagworte
Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106892
alte Dokumentnummer
N6199317365L
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