§ 4.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn im “Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst und Wissenschaft und Forschung" unter Angabe des Ortes der Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, an dem die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Abhaltung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097641
alte Dokumentnummer
N61975108680
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