§ 4 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 4.

(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch nicht mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008324

Dokumentnummer

NOR12096753

alte Dokumentnummer

N61974106650

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