zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 4.
(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugelassen werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096830
alte Dokumentnummer
N61974107470
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