§ 4 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 4.

(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugelassen werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096830

alte Dokumentnummer

N61974107470

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