§ 4 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

§ 4.

(1) Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache einschließlich fehlerfreier Rechtschreibung und Zeichensetzung nachzuweisen);
  2. 2. ADV, Berufs- und Standespflichten;
  3. 3. Heereskunde;
  4. 4. Truppenpsychologie;
  5. 5. Staatsbürgerkunde.

(3) Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen und aus einem besonderen Teil zu bestehen.

  1. a) Der allgemeine Teil hat zu umfassen:
  1. 1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;
  2. 2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
  3. 3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere der zeitverpflichteten Soldaten und Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  1. b) Der Besondere Teil hat zu umfassen:
  1. 1. das Dienstrechtsverfahrensgesetz;
  2. 2. allgemeiner Gefechtsdienst;
  3. 3. Waffen- und Schießdienst;
  4. 4. Geländekunde und Kartenlesen;
  5. 5. Heereskraftfahrwesen.

(4) Die praktische Prüfung hat die im Abs. 3 lit. b unter Z 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände zu umfassen und ist im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096065

alte Dokumentnummer

N61970104180

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