§ 4 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Verwahrung.

§ 4.

In der Auktionshalle können gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, auch gemäß § 259 der Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Aufbewahrung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026952

alte Dokumentnummer

N2196218568R

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