ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Verwahrung.
§ 4.
In der Auktionshalle können gepfändete bewegliche körperliche Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, auch gemäß § 259 der Exekutionsordnung verwahrt werden, wenn die vorhandenen Räume dies erlauben; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet der Vorsteher dieses Gerichtes. Die Verwahrung gilt als Verwahrung in einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Aufbewahrung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026952
alte Dokumentnummer
N2196218568R
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