§ 4 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1973

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 4.

Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004136

Dokumentnummer

NOR12045737

alte Dokumentnummer

N3197310871S

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