§ 4.
Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010028
Dokumentnummer
NOR12126637
alte Dokumentnummer
N7199710801U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)