Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005
Bestandteile gemäß § 9 Abs. 10 AußHG 2005
§ 4.
Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.
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