§ 4 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 4

Die Feststellung und Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel wird in dem betreffenden Landesgesetzblatte unter Angabe des Zeitpunktes verlautbart, mit welchem dieselbe in Wirksamkeit zu treten hat. Von diesem Zeitpunkte an sind die neuen Cultusgemeinden als constituiert anzusehen. Bis dahin bleibt der Bestand der bisherigen Cultusverbände aufrecht. (§. 3. Z 1.)

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