§ 4 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Mitteilungspflicht

§ 4.

Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142265

alte Dokumentnummer

N8199851037L

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