§ 4.
Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
- a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 200 Millionen Schilling bestimmt ist,
- b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert und das Land Vorarlberg 14 vom Hundert übernehmen,
- c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977 jährlich zusammen je 20 Millionen Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich 1982 jährlich zusammen je 10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
- d) die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,
- e) die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft bereit erklären, im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10011452
Dokumentnummer
NOR40255308
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