§ 4
§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte.
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