§ 4 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2006

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 10 bis 45 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;
  2. 2. über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 50 bis 52 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten bei den Merkmalen 4.1.5.2, 4.3.1 und 4.3.3 sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
  3. 3. über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 55 bis 74 und 80 bis 93 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
  4. 4. soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2003 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1 und 4.1.4, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten.

(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

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