Plattformen und Aufstiege.
§ 4
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) Plattformen, Laufstege und Stiegen, auf denen die Dienstnehmer betriebsmäßig der Einwirkung von kohlenoxydhältigen Gasen ausgesetzt sein können, müssen mit einem Geländer versehen sein, das so beschaffen ist, daß Personen nicht hindurchfallen können.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
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