Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Aufsicht
§ 4
(1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Akademie die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die der Akademie obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Akademie zu informieren. Die Organe der Akademie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Akademie, die Hausordnung, die von den Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt.
(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Akademie, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Akademie sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Akademie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.
(5) Gründe für die Versagung einer Genehmigung (Abs. 3) sowie für die Aufhebung eines Beschlusses oder die Untersagung seiner Durchführung (Abs. 4) liegen vor, wenn der Beschluß
- 1. von einem unzuständigen Organ herrührt;
- 2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
- 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
- 4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
(6) Die Abs. 4 und 5 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Akademie Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(8) Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrunde liegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(9) Durch die Abs. 1 bis 7 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt.
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