§ 4 AÖF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Verwendung von Daten

§ 4.

Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077604

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)