§ 4 Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1996

§ 4.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

  1. 1. In Österreich geborenen und seit Geburt aufhältigen minderjährigen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. 2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
  3. 3. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren, und
  4. 4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005973

Dokumentnummer

NOR12065499

alte Dokumentnummer

N4199644052L

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