§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Titel der bei Durchführung des § 3 dieses Bundesgesetzes entstehenden Kosten den im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1965 bei Kapitel 18 Titel 1 § 2b UT 2 „Kosten aus der Verwaltung und Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes, Sonstige Unternehmungen“ veranschlagten Jahreskredit um höchstens S 500.000,-- zu überschreiten und diese Überschreitung durch Mehreinnahmen bei Kapitel 18 Titel 1 § 2 UT 2 „Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes, Sonstige Unternehmungen“ zu bedecken.
Schlagworte
Budgetüberschreitung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003991
Dokumentnummer
NOR12044602
alte Dokumentnummer
N3196513242P
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