§ 4 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1962

§ 4.

Leistungen, die für die im Sinne der §§ 1 und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung oder einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008190

Dokumentnummer

NOR12094821

alte Dokumentnummer

N6196211512R

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