§ 4.
Leistungen, die für die im Sinne der §§ 1 und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung oder einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008190
Dokumentnummer
NOR12094821
alte Dokumentnummer
N6196211512R
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