§ 4.
(1) In den in § 1 genannten Gebieten sind Freilandhaltungen von Schweinen spätestens ab 4. Juli 2017 verboten, außer sämtliche Anforderungen vonAnhang 3 der Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016, sind nach Überprüfung und bescheidmäßiger Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt.
(2) Schweine in Auslaufhaltung sind jedenfalls während der Dämmerungs- und Nachtstunden im Stallinnenbereich zu halten.
(3) Die Begriffe Freiland- und Auslaufhaltung entsprechen den Definitionen der SchwG-VO. Die Vorgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.
Schlagworte
Dämmerungsstunde, Freilandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20009909
Dokumentnummer
NOR40193941
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