Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 4.
Der Eigenthümer des Loses darf während der Dauer der übernommenen Verpflichtung sich des Eigenthums nicht entäußern und ist gehalten, während dieser Zeit den Finanzorganen auf Verlangen den Besitz des Loses auszuweisen. Der vom Eigenthümer berechtigte Veräußerer muß den Finanzorganen auf Verlangen seine Ermächtigung oder die vorschriftmäßige Erwerbung der Gewinnsthoffnung nachweisen.
Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so wird verbotenes Spiel angenommen.
Schlagworte
Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Gesetzesnummer
10001670
Dokumentnummer
NOR12019803
alte Dokumentnummer
N2186212776R
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