§ 4 Anlehenslose - Promessengeschäft

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1863

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.

§. 4.

Der Eigenthümer des Loses darf während der Dauer der übernommenen Verpflichtung sich des Eigenthums nicht entäußern und ist gehalten, während dieser Zeit den Finanzorganen auf Verlangen den Besitz des Loses auszuweisen. Der vom Eigenthümer berechtigte Veräußerer muß den Finanzorganen auf Verlangen seine Ermächtigung oder die vorschriftmäßige Erwerbung der Gewinnsthoffnung nachweisen.

Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so wird verbotenes Spiel angenommen.

Schlagworte

Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019803

alte Dokumentnummer

N2186212776R

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