§ 4 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden (vgl. Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 8/2006).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Nahe Angehörige.

§ 4.

(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

  1. 1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
  2. 2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
  3. 3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG
  1. als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Schlagworte

Wahlkinder

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR40073685

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