§ 4 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Aufnahme des Betriebes

§ 4.

(1) Vor der Aufnahme des Betriebes einer durch das Bundesministerium für Justiz genehmigten Freistempelmaschine muß diese der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt werden, in deren Sprengel sie vorwiegend betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben. Außerdem ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle ein Gerichtsgebührenvorschuß zu entrichten, der mindestens so hoch sein muß, daß er bei der Verwendung von Wertkarten mindestens dem Nennbetrag einer in Anspruch genommenen Wertkarte, bei Verwendung von Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung mindestens dem Betrag der ersten Gebühreneinstellung, entspricht.

(2) Die Einbringungsstelle hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz, so hat die Einbringungsstelle die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die Einbringungsstelle - je nach dem System der Freistempelmaschine - die erstmalige Wertkartenausgabe oder die erstmalige Gebühreneinstellung vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

Zu den Wertkarten siehe § 6, zur Gebühreneinstellung § 7.

Schlagworte

Übersichtsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027795

alte Dokumentnummer

N2196818638R

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