§ 4 AmtssprV Kroatisch

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

§ 4

(1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

  1. 1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
  2. 2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.

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